Welche Vorgänge unterliegen der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer?
Dies löst Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer aus.
Die häufigsten steuerpflichtigen Vorgänge entstehen durch den Erwerb von Todes wegen bzw. die freigebige Zuwendung unter Lebenden.
Erwerb von Todes wegen
• Durch den Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) im Ganzen auf den Erben (Alleinerben) oder auf die Erbengemeinschaft über. Dies kann durch die gesetzliche Erbfolge bzw. durch ein Testament erfolgen.
• Bei dem Vermächtnis handelt es sich um eine Zuwendung von Todes wegen. Hier wird der Vermächtnisnehmer nicht an der Erbeinsetzung beteiligt bzw. tritt er nicht in die Gesamtrechtsnachfolge ein. Vielmehr handelt es sich bei dem Vermächtnis um einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers an die jeweiligen Erben aufgrund eines Testaments bzw. den Erbvertrag.
• Auch der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gilt als steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des Erbschaftsteuergesetz. Sofern Sie vom Erbe ausgeschlossen worden sind, aufgrund eines Testaments bzw. eines Erbvertrages und Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht haben unterliegt diese eventuell der Erbschaftssteuer. Anspruch auf einen Pflichtteilsanspruch besitzen grundsätzlich Personen, die vom Erbe aufgrund des Testaments ausgeschlossen wurden.
Freigebige Schenkung
Eine freigebige Schenkung muss unentgeltlich erfolgen und auf Kosten des Zuwendenden der Erwerber bzw. den Empfänger bereichern. Der Erwerber muss durch die Schenkung tatsächlich bereichert werden und es muss eine Vermögensmehrung bei ihm eintreten. Unentgeltlich bedeutet in dem Zusammenhang, dass der beschenkte die Leistung ohne Gegenleistung an den Schenker erhält.
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