Ordnungsgemäße Kassenführung (11/2022)


In den letzten Jahren gab es viel Bewegung im Thema Kassenführung. Die Vorgaben seitens der Finanzbehörden wurden mehrfach geändert und zwar zu Ungunsten der Steuerpflichtigen. Hier erfahren Ihre Mandanten alles, was sie zu dem Thema wissen müssen, u.a. was sich hinter Kassennachschau und Kassensicherungsverordnung verbirgt.

1040779.pdf (230.81KB)
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Kassenführung: bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Laut BFH ist kein Kassenbuch zu führen, wenn der Gewinn zulässigerweise in Form der Einnahmen- Überschuss-Rechnung ermittelt wird. Jedoch müssen Sie Ihre Umsätze vollständig aufzeichnen. 

Dies kann z.B. erfolgen durch:

Vermerke auf den Rechnungskopien, wann der Barbetrag vereinnahmt wurde.

Ablage der Durchschrift (bei Verkaufsbeleg mit Durchschrift) in die Buchhaltung der Bareinnahme

Pflicht zur Kassenführung bei Buchführungspflichtigen

Jeder der Buchführungspflichtig ist und Bareinnahmen oder Barausgaben tätig, ist zur Kassenführung verpflichtet.

Welche Kassenart, der Steuerpflichtige dafür verwendet bleibt ihm freigestellt.

Möglich wären:

1. Die offene Ladenkasse

2. Die Registrierkasse


Neue Vorschriften für Registrierkassen ab 2017

 

Künftig müssen die Kassenvorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet auf einem Speichermedium gesichert werden. Die Kasse muss über drei Bestandteilen bestehen:

1. einem Sicherheitsmodul

2.einem Speichermedium

3.einer digitalen Schnittstelle.

Durch das Sicherheitsmodul, können diese später nicht mehr unerkannt manipuliert werden.

Auf dem Speichermedium werden die einzelnen Kassenvorgänge für den Zeitraum der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke durch das Finanzamt.

WICHTIG -> Es besteht aber derzeit keine allgemeine Registrierkassenpflicht!

Insbesondere bei Wochenmärkten, Gemeinde-, Vereinsfesten oder Hofläden und Straßenverkäufern sowie bei Personen, die ihre Dienstleistungen nicht an festen Orten erbringen ist eine elektronische Registrierkasse nach wie vor nicht erforderlich.

Wird allerdings eine Registrierkasse verwendet, so muss diese ab dem 1. Januar 2020 den neuen Vorschriften genügen. Eine verlängerte Frist gilt für Registrierkassen die nach dem 26. November 2010 angeschafft wurden und die nachweislich nicht auf die neue Technik umgerüstet werden können. Diese müssen erst ab dem 1. Januar 2023 ersetzt werden.

Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen können als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.  

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