Geringfügige Beschäftigung

 

MiniJob bzw. 520 € Job. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.

 

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

 

Sofern das Arbeitsentgelt, aus einer Beschäftigung, regelmäßig pro Monat die Entgeltgrenze von 520 € nicht überschreitet, liegt eine geringfügige entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV.  Neben einer Hauptbeschäftigung (sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung), kann eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausgeübt werden. 

 

Kurzfristige Beschäftigung

Beschäftigungen die aufgrund

- ihrer Art oder 

- vertraglich Regelungen 

innerhalb eines Kalenderjahres

- auf längstens zwei Monate oder 

- 50 Arbeitstage begrenzen

Bei Einhaltung der oben genannten Grenzen, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Nummer 2 SGB IV.


Sonderzahlungen beim Minijob

 

Zahlt ein Arbeitgeber einem geringfügig beschäftigten Mitarbeiter Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann dies für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben.

Grundsätzlich liegt bei einer geringfügigen Beschäftigung die Verdienstgrenze 6240 € im Jahr oder 520 € im Monat bei 12 Monaten durchgehender Beschäftigung.

Durch einmalige Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld kann es zu einer Überschreitung des 6240 € Limits kommen.

Erhält der Minijobber von seinem Arbeitgeber eine Sonderleistung wie z.B. ein Weihnachtsgeld, so muss der Arbeitgeber diese grundsätzlich dem Jahresgehalt des Minijobbers hinzurechnen.

Aber es gibt auch Ausnahmen. Nicht dem Jahresgehalt des Minijobbern werden hinzugerechnet:

1.   Zuschläge während Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit

2.     Mitarbeiterrabatte

3.     Trinkgelder

 

Wie muss der Arbeitgeber reagieren, wenn er eine Überschreitung der Jahresgrenze von 6240€ feststellt?

Der Arbeitgeber muss bei Überschreiten der Jahresgrenze von 6240 € umgehend reagieren. Ab dem Zeitpunkt an dem er die Überschreitung erkennt, muss der Arbeitgeber unmittelbar eine Umstellung von einer geringfügigen Beschäftigung zu beispielsweise einem Midi-Job vornehmen. Eine rückwirkende Umstellung ist nicht möglich.

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