Buchführungpflicht
Wer ist zur Buchführung verpflichtet ist regelt:
1. für die handelsrechtliche Rechnungslegung das HGB
sowie
2. für die steuerrechtliche Gewinnermittlung die Abgabenordnung
Buchführungpflicht nach HGB:
Gemäß Paragraf 238 Abs. 1 Satz eins HGB ist jeder Kaufmann zu Buchführung verpflichtet.
Istkaufmann:
Gewerbetreibende die ein Handelsgewerbe betreiben und deren Unternehmen einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind Kaufleute Kraft Betätigung gemäß Paragraf 1 HGB.
Kannkaufmann:
Gewerbliche Unternehmer deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern, jedoch im Handelsregister eingetragen sind, sind Kaufleute Kraft Eintragung gemäß Paragraf 2 HGB.
Handelsgesellschaft:
Alle Handelsgesellschaft sind Kaufleute und somit Buchführungpflichtig gemäß Paragraf 6 HGB. Insbesondere Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG und KG) die aufgrund ihrer Betätigung des Handelsgewerbes oder Kraft Eintragung ins Handelsregister Kaufleute sind. Kapitalgesellschaften gelten auch als Handelsgesellschaft.
Buchführungpflicht nach Steuerrecht:
Abgeleitete Buchführungpflicht gemäß Paragraf 140 AO:
Jeder, der nach anderen Gesetzen (zum Beispiel HGB) verpflichtet ist Bücher zu führen, hat dies auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen.
Originäre Buchführungpflicht gemäß Paragraf 141 AO:
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte unterliegen der Buchführungpflicht, wenn folgende Grenzen überschritten werden:
1. Umsätze über 600.000 € oder
2. Wirtschaftwert landwirtschaftlicher Flächen über 25.000 € oder
3. Gewinn über 60.000 €
Für Freiberufler gelten die oben genannten Umsatz- und Gewinngrenzen nicht, da sie die Voraussetzung eines Gewerbebetriebes nicht erfüllen.