Zugangswert (Anschaffungskosten) 

Zu den Anschaffungskosten gehören sämtliche Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Diese müssen jedoch dem Wirtschaftsgut einzeln zurechenbar sein. Somit scheiden z. B. Gemeinkosten, H 6.2 (Gemeinkosten) EStH sowie kalkulatorische Kosten für die Berechnung der Anschaffungskosten aus. 

Sofern Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und diese als Vorsteuer gemäß § 15 UStG abzugsfähig ist, gehört diese nicht zu den Anschaffungskosten gemäß § 9 b EStG, H 6.2 (Vorsteuerbeträge) EStH. 

Nebenkosten des Erwerbs gehören gemäß § 255 (1) Satz 2 HGB, H 6.2 (Nebenkosten) EStH zu den Anschaffungskosten. 

Zeitlich verzögerte Aufwendungen, die das Wirtschaftsgut in einen höherwertigen Zustand versetzen, gehören auch zu den Anschaffungskosten (nachträgliche Anschaffungskosten). 

Anschaffungspreisminderungen sind von den Anschaffungskosten abzusetzen gemäß § 255 (1) Satz 3 HGB, H 6.2 (Preisnachlass oder Rabatt), (Skonto) EStH.

 

Ermittlung der Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB, H 6.2 EStH

 

Anschaffungspreis (gegebenenfalls abzüglich Vorsteuerabzug gemäß § 9b Abs. 1 EStG)

+ Anschaffungsnebenkosten § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB

+ Nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB)

- Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB)

 

= Handels- und steuerrechtliche Anschaffungskosten

 

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