Lineare AfA gem § 7 (1) EstG

Bei der linearen AfA gem. § 7 (1) Satz 1 EStG werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten in gleichen Jahresbeträgen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Grundsätzlich können die AfA-Tabellen die Nutzungsdauer für die Anlagegüter vorgeben. Abweichend davon kann die tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund von Erfahrungswerten als Bemessung angesetzt werden.

Beispiel:

Tobis T. Transportunternehmer erwirbt einen betrieblichen PKW am 01.01.2016.

Anschaffungskosten betragen        60.000€.

Zugang 01.01.2016                            60.000 €

AfA 2016 (60.000 x 16,67%)             10.000 €

Stand 31.12.2016                               50.000 €

AfA 2017 (60.000 x 16,67%)              10.000 €

Stand 31.12.2017                40.000 €

Abwandlung:

Tobis T. Transportunternehmer erwirbt einen betrieblichen PKW am 01.01.2016.

Anschaffungskosten betragen             60.000 €

Tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund bisheriger Erfahrungswerte beträgt 3 Jahre.

Zugang 01.01.2016                60.000 €

AfA 2016 (60.000 x 33,33%)         20.000 €

Stand 31.12.2016                 40.000 €

AfA 2017 (60.000 x 33,33%)         20.000 €

Stand 31.12.2017                        20.000 €


Planmäßige Abschreibungen im Handelsrecht

Gem. Paragraf 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei abnutzbaren Anlagevermögen um planmäßige Abschreibungen zu mindern. Somit sind die Anschaffung oder Herstellungskosten auf die voraussichtlichen Geschäftsjahre der Nutzung zu verteilen, gemäß Paragraf 253 Abs. 3 Satz zwei HGB.

Planmäßige Abschreibungen im Steuerrecht
Abschreibungsmethoden im Steuerrecht: 

1. lineare Abschreibung

2. Leistungsabschreibung

3. degressive Abschreibung

4. progressive Abschreibung


Was gehört zu den Anschaffungskosten?

 

Wenn das Unternehmen beispielsweise eine neue Maschine erwirbt, so zählen neben dem eigentlichen Kaufpreis u. U. auch weitere Kosten zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten der Maschine:

  • Frachtkosten vom Hersteller zum Aufstellungsort
  • Vorbereitende bauliche Veränderungen, etwa Erstellung eines Fundamentes
  • Personalkosten, wenn ein Mitarbeiter konkret mit dem Erwerb der Maschine befasst war, beispielsweise Besprechungen beim Hersteller vor Ort. Dazu gehören auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Reise und Übernachtungskosten.
  • Kosten für die Inbetriebnahme der Maschine z. B. wie Kosten für Techniker vom Herstellers zur funktionsfähigen Einrichtung, kostenpflichtige Schulungen der eigenen Mitarbeiter für die Inbetriebnahme der Maschine
  •  Eventuelle spätere Erweiterungen, z.B. zur Kapazitätserhöhung, sofern diese Ergänzung kein eigenständig nutzbares Wirtschaftsgut darstellt.
  • Personalkosten, wenn ein Mitarbeiter konkret mit dem Erwerb der Maschine befasst war, beispielsweise Besprechungen beim Hersteller vor Ort. Dazu gehören auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Reise und Übernachtungskosten.

Nicht aktiviert werden dürfen Allgemeinkosten der Verwaltung, wie die Kosten der Sekretärin, die Reiseplanung für den Einkaufsmitarbeiter. 

Die abzugsfähige Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Von den Anschaffungskosten müssen Preisnachlässe und erhaltene Subventionen wiederum abgezogen werden.

 

Bei einem Grundstückkauf zählen folgende Aufwendungen zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten:

  • Maklerprovision
  • Notar- und Gerichtskosten
  • Grunderwerbssteuer
  • Gutachterkosten

 

Die gesetzlichen Regelungen zur Behandlung der Anschaffungskosten sind in § 6 I Nr.1 S.1, Nr.2 EstG und § 255 I HGB geregelt. 

Anhebung der GWG Grenze zum 1. Januar 2018

 

Zum 1. Januar hat sich die Grenze zur Sofortabschreibung von GWG (geringwertigen Wirtschaftsgütern) von 410 € Netto auf 800 € erhöht. Das heißt, ein Unternehmen kann z. B: Büromöbel oder Werkzeuge, die maximal 800 € netto kosten und selbstständig genutzt werden, können, im laufenden Jahr abschreiben. Gleichzeitig wurde auch die Untergrenze von bisher 150 € netto auf 250 € netto angehoben.

Unternehmen haben steuerlich auch die Möglichkeit, einen Pool an geringwertigen Wirtschaftsgüter zu bilden. Hier können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag zwischen 250 Euro (bis Ende 2017: 150 Euro) und 1000 Euro liegen. Dieser Pool muss dann über einen Zeitraum von 4 Jahren abgeschrieben werden, beginnend mit dem Jahr der Bildung.

 

Besondere Aufzeichnungspflichten für GWG ab 2018

 

Ab 2018 müssen für geringwertige Wirtschaftsgüter besondere Verzeichnisse geführt werden, aus denen der Tag der Anschaffung sowie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hervorgehen. Auf ein separates Verzeichnis kann verzichtet werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchhaltung ersichtlich sind.

 

 

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